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SCHADENSERVICE BREMEN

Schadenmanagement & Sachverständige

AGB

Stand 01.06.2013

§ 1   Auftragsannahme

1. Schadenservice Bremen, nachstehend SB genannt, ist schriftlich zu beauftragen. Gleichgestellt einer formalen, schriftlichen Beauftragung gilt eine elektronische, telefonische, die Übersendung von Schadenanzeigen oder telefonischen Aufzeichnungen des Auftraggebers, durch die von ihm beauftragten Personen, z.B. Sachbearbeiter, Schadenbegutachter, Außendienstmitarbeiter etc..

2. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn:
a) SB nicht binnen einer Frist von 8 Tagen nach Eingang bei SB mündlich, auch fernmündlich, oder schriftlich widerspricht,
b) SB bereits tätig geworden ist.

3. SB hat, hiervon unbenommen, die Möglichkeit den Auftrag nach erfolgter Annahme niederzulegen, wenn sich Gründe ergeben, die eine Niederlegung rechtfertigen oder die Erfüllung unzumutbar erscheinen lassen. In diesen Fällen bleibt SB berechtigt, bis dahin angefallene Aufwendungen gemäß §4 zu berechnen, sofern der Grund der Auftragsniederlegung nicht in einem Verschulden von SB zu sehen ist.

§ 2   Gegenstand des Auftrages

1. Der Auftraggeber hat Art und Umfang des Auftrags SB gegenüber zu definieren.
2. Liegt eine Definition gemäß § 2 Abs. 1 nicht vor, wird SB den Auftrag mit folgenden Aufgabenstellungen bearbeiten
a) Schadenhergangsermittlung,
b) Schadenumfangsermittlung,
c) Schadenhöhenermittlung,
und hierüber einen schriftlichen Bericht anfertigen. SB bleibt es in Ermangelung einer Auftragsdefinition durch den Auftraggeber gemäß §2 Abs.1 vorbehalten, eine Verhandlungsniederschrift oder auch Protokoll genannt, anzufertigen.

§ 3   Urheberrecht

1. Die von SB an den Auftraggeber übersandten Dokumente unterliegen
a) dem vollständigen durch den Auftraggeber zu gewährenden Vertrauensschutz gegenüber SB und dürfen nur zur internen Verwendung beim Auftraggeber selbst verwertet werden.
b) dem Urheberrecht von SB und dürfen ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung von SB, weder in Teilbereichen oder insgesamt vervielfältigt, kopiert oder zitiert an Dritte weitergeleitet werden.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, Informationen aus den unter § 3 Abs. 1 genannten Dokumenten, welche unter die Bestimmungen des §3 Abs.1 a) und b) fallen, zur Sachbearbeitung zu verwenden, wenn aus dieser Verwendung kein Bezug auf SB hergeleitet werden kann, der Rechtsfolgen jeglicher Art für den SB nach sich ziehen könnte.
3. Bei Verstoß gegen §3 Abs.1 u. 2 haftet der Auftraggeber für alle sich aus dem Verstoß ergebenden Kosten, z.B. Anwalts- und Gerichtskosten, Sachverständigenkosten, sonstige anfallende Aufwendungen, die SB hieraus entstehen. Unberührt hiervon bleiben die Bestimmungen nach § 823 ff. BGB.

§ 4   Honorar/Vergütung/Zahlung

1. SB berechnet dem Auftraggeber für die Auftragserfüllung die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden, Kostensätze gemäß der jeweils aktuellen Honorar-/Preisliste. Diese kann auf Verlangen bei Auftragserteilung ausgehändigt werden. Ausdrücklich hiervon ausgenommen bleiben bereits bestehende, einzelvertragliche Honorar-/Preisvereinbarungen zwischen SB und Auftraggeber.
2. Wird SB in Fällen bereits vergüteter Aufträge zu einem späteren Zeitpunkt zeugenschaftlich vernommen, vom Auftraggeber zur Stellungnahme oder Nachbearbeitung aufgefordert oder entstehen Fremdkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bearbeitung des Vorgangs stehen, ist SB berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstehenden Aufwand zusätzlich zu berechnen. Grundlage ist die zu diesem Zeitpunkt gültige Honorar-/Preisliste sowie die tatsächlich angefallenen Fremdkosten zum Nachweis.
3. SB ist berechtigt, dem Auftraggeber Teilhonorare zu laufenden, noch nicht abschlußfähigen Aufträgen in Rechnung zu stellen.
4. Die Rechnungen SB sind mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung auszugleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist SB berechtigt, marktübliche Zinsen sowie anfallende Bearbeitungskosten in Rechnung zu stellen.

§ 5   Verpflichtung/Haftung

1. SB verpflichtet sich, den angenommenen Auftrag nach den gesetzlichen Bestimmungen, auf der Grundlage der Erfüllung eines ordentlichen Kaufmannes, zu bearbeiten, den Vorgang vertraulich zu behandeln und im Rahmen angemessener Zeiträume zu erledigen.
2. Es gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

§ 6   Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung des AG gegen Honorarforderungen des SB ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 7   Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort für Vollkaufleute im Sinne des HGB ist Bremen. Ansonsten gilt als Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens.

§ 8   Schlußbestimmungen

1. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben die restlichen Bestimmungen hiervon unberührt und gelten weiterhin.
2. Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.



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